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Über uns:
1991 wurde Schürg Elektrotechnik von Achim Schürg gegründet. Seither sind wir unserer Philosophie treu geblieben, unseren Kunden neben präzise ausgeführter Wertarbeit eine eingehende fachliche Beratu...


Leistungen:
Schürg Elektrotechnik ist Ihr kompetenter Partner rund um alle Fragen der Elektroinstallation, Kommunikations- & Sicherheitstechnik. Unsere Stärken liegen in der Kundenorientierung, einem engagierten Service ...


Referenzen:
Viele zufriedene Kunden vertrauen auf uns. Im Folgenden möchten wir Ihnen eine Auswahl von uns realisierter Projekte vorstellen


Hersteller:



Rund um die Elektrotechnik:



Jobs:
Neben Produktqualität und handwerklicher Präszision gehört Kundenorientierung zu den Bausteinen unseres Erfolgs. Unser Team lebt diese Philosophie. Und weil unsere Mitarbeiter unser Kapital sind, l...


Kundenmeinungen:



Service:



Gästebuch:





Allgemein:
AGB
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Impressum


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Firma Schürg Elektrotechnik, Mittelstraße 2 , 56472 Hardt
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 AllgemeinesSoweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen ent­-
halten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Ver-
dingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend
DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386
als .Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistun­-
gen (ATV)" auszugsweise auch Teil C (VOB« bzw. VOB/C). Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß-
und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Ge-­
wichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen
Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und
Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkun­-
ternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige
Weise mißbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht
erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufge­-
fordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüg­-
lich zurückzusenden. 2 TermineDer vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann
verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der
Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht
wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen
von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur
Auftragsdurchführung notwendig sind. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von
Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B,
wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zelt nach dem Kalender
schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit
eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, daß er
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. 3 Kosten für die nicht durchgeführten Auftrage
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, daß keine Gewähr­leistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Auf­wand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Tech­-
nik nicht festgestellt werden konnte; der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde, die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produk-­
te aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gege-­
ben sind. l Kostenvoranschläge
Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, können die damit im Zusammenhang entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag erteilt wird oder nicht. Die Berechnung dieser Kosten setzt voraus, daß der Werkunternehmer einen separaten Werkvertrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages mit dem Kun­den abgeschlossen und dort die Kostenpflicht geregelt hat.
i Gewährleistung und HaftungDie Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen
(Reparaturen) sowie für eingebautes Material 6 Monate. Wird
eine Bauleistung erbracht, gelten ausschließlich die Regelun­-
gen von §13 VOB/B. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer
die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tra­-
gen, daß der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und
Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder des­-
sen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde
dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunterneh­-
mer von der Mängelhaftung befreit. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die
durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedie­-
nung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch
höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei
Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer
Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel
durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden
oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht,
wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung
des Werkunternehmers, daß der Eingriff in den Gegenstand den
Mangel herbeigeführt habe, widerlegt. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers
muß der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Ab­-
nahme dem Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser
von der Mängelhaftung befreit. Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem
Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen
ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lasten­
freien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit
unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der
Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust;
Ziffer l, 6.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hin­
ausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzan­-
sprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschrän-­
kung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Ver-­
tragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugun-­
sten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für
den Kunden entsprechend. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Randrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Randrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten. Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen gel­tend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zu­sammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Ge­schäftsverbindung gilt das Randrecht nur, soweit diese un­bestritten oder rechtskräftig sind.
6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholauf-forderung abgeholt kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieserZeit ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist be­rechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwai­ger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
7 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anläßlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunter­nehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Aus­gleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Ver­pflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkun­ternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vor­zunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Ver­käufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf­grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Repa­ratur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, ver­mietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Repa­ratur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Ver­pfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterver­äußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrech­te in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungs­verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvor­behalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käu­fer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mittei­lung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvor­behalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ord­nungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen War­tungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Ver­käufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Un­berührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristset­zung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzu­treten oder Schadenersalz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tat­sächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehal­ten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zu­mutbar ist.
3 Gewährleistung und HaftungDie Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegen­-
stände und Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag.
Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen
nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäu­-
fer von der Mängelhaftung befreit, Gewährleistungsarbeiten
werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt. Transport-
und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im ge-­
schäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie
den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden. Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden
der Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen
nicht innerhalb von 5 Wochen beseitigt werden kann oder der
Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzö­-
gert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der
Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung
durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung
des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlan-­
gen. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müs­-
sen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbele- ge glaubhaft gemacht werden
3.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder
falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schä-
den durch höhere Gewalt z. B. Blitzschlag, Mängel durch Ver-
schleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektrome-
chanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch
oder Mangel durch Verschmutzung, Schäden durch außerge-
wöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Ein-
flüsse.
Darüber hinaus gilt bei Nutzung von Produkten aus dem Bereich
Unterhaltungselektronik:
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch schlechte Empfangsqualität durch ungünstige
Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen bedingt
sind, Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußer
e Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangsbedingun-
gen, Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder
mangelhafte Batterien, durch ausgelaufene Batterien, Mängel
wie z. B. durch verschmutzte Magnetköpfe, Schäden durch un-
sachgemäße Behandlung von Abtastnadeln.Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden
oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der
Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Ver-
käufers, daß der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbei
geführt habe, widerlegt. Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche
des Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche
wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der
Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässig-
keit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich daraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.7 Beim Verkauf von gebrauchen Geräten wird, soweit der Verkäu-
fer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes verein-
bart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
4 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufs- gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und ZahlungsbedingungenDie Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunter-
nehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in
einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur
möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. ec-Scheck („euro-
cheque-System") und Wechsel werden nur zahlungshalber an-
genommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen ec-
Scheckkarte („Eurocheque-System") und letztere nur nach be-
sonderer Vereinbarung. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von
der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsan-
gebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer
abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Lei-
stungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der An-
zeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstel-
lung von Bauleistungen §15 Nr. 5 VOB/B. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert,
sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten
zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunterneh-
mer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum
vom Kunden zu leisten. 2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- haltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnli -cher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Gemäß den Regelungen in den Punkten l, 1.1 und 1.2 der abge- druckten AGB gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung ausschließlich §13 VOB/B.
§ 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt: Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag ver-
einbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen
2 Jahre für andere Arbeiten an einem Grundstück und für die
von Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 1 Jahr. Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen
oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die Sicher-
heit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für
die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr
wenn der Auffraggeber sich dafür entschieden hat dem Auftra-
gnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu
übertragen. Die Frist beginnt mit der Abnahme gesamten Leistungen;
nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).



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